Öffentliche Bekanntmachung über die Erteilung einer wasserrechtlichen Entscheidung zur Änderung des Brunnenmanagements im Wasserwerk Ottersdorf und zum Neubau von Tiefbrunnen, Gemarkung Ottersdorf
Das Landratsamt Rastatt, untere Wasserbehörde, hat auf Antrag der Stadtwerke Rastatt GmbH folgende wasserrechtliche Entscheidung vom 23. April 2024, Az. 5.3/692.22/5.32.10 zur Änderung des Brunnenmanagements im Wasserwerk Ottersdorf und zum Neubau von drei Tiefbrunnen, Gemarkung Ottersdorf nach Maßgabe der verfügten Inhalts- und Nebenbestimmungen erteilt.
Gemäß § 27 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung i.V.m. § 74 Abs. 5 Satz 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz sowie § 27 a Landesverwaltungsverfahrensgesetz wird nachstehend der verfügende Teil der Entscheidung mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntgemacht:
- Die wasserrechtliche Erlaubnis des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14. März 1975, Az. 51a-101/75, geändert am 8. August 1975, Az. 51/75 zur Förderung von Grundwasser zum Zweck der öffentlichen Wasserversorgung aus sechs Tiefbrunnen des Wasserwerks Ottersdorf mit einer Entnahmemenge von 57 l/s je Brunnen, max. 23.600 m³/d und max. 4,45 Mio m³/Jahr, Nr. 4294, Gemarkung Ottersdorf wird wie folgt geändert:
- Änderung des Brunnenmanagements mit Umverteilung der Entnahmen auf die Tiefbrunnen A bis F
- Verlegung der Brunnenstandorte D, E und F in die westliche Schutzzone II (Neubau Tiefbrunnen)
- Erweiterung der Versorgungsgebiete - Gleichzeitig wird die wasserrechtliche Erlaubnis nach §§ 8, 9 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), § 43 Wassergesetz (WG) für den Neubau der Tiefbrunnen D, E und F zur Entnahme von Grundwasser zum Zweck der öffentlichen Wasserversorgung sowie für die baubefristete Einleitung des gepumpten Grundwassers durch die Brunnentests in den Mühlwerlgraben, Flst.Nr. 4294, erteilt.
- Die wasserrechtliche Erlaubnis nach Ziffer 3 schließt nach § 84 Abs. 3 Wassergesetz (WG) die erforderliche Baugenehmigung nach § 58 Landesbauordnung zum Bau der drei neuen Tiefbrunnen-Abschlussbauwerke (zweistöckige Überflurbauwerke, Umzäunung) ein.
- Ferner wird durch diese Entscheidung die nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) erforderliche naturschutzrechtliche Befreiung von den Verboten der §§ 4 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 5 Nr. 1 der NSG-Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21. Dezember 1995 für die innerhalb des Naturschutzgebietes „Rastatter Ried“ geplanten Maßnahmen ersetzt.
- Für diese Entscheidung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von -xxxxx- festgesetzt.
Ihr Recht
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Nördliche Hildapromenade 1 in 76133 Karlsruhe erhoben werden.
Hinweise
Die wasserrechtliche Entscheidung enthält Inhalts- und Nebenbestimmungen, Hinweise sowie die Begründung, aus der die wesentlichen, tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die zur Entscheidung geführt haben, hervorgehen. Eine Ausfertigung der Entscheidung mit Rechtsbehelfsbelehrung sowie eine Ausfertigung der genehmigten Antragsunterlagen liegen ab 6. Mai 2024 bei folgenden Behörden während der üblichen Dienststunden für die Dauer von zwei Wochen zur Einsicht aus:
- a) Stadt Rastatt, Rathaus Herrenstraße, Fachbereich Tiefbau und Wasserwirtschaft, Zimmer 2.02, Herrenstraße 15, 76437 Rastatt
(Terminvereinbarung unter Telefon 07222/972-5001) - b) Gemeinde Iffezheim, Rathaus Bauamt DG 3, Hauptstraße 54, 76473 Iffezheim
(Terminvereinbarung unter Telefon 07229/605-31) - c) Stadt Baden-Baden, Fachgebiet Umwelt und Arbeitsschutz, Sekretariat Zimmer 304, Briegelackerstraße 8, 76532 Baden-Baden
(Terminvereinbarung unter Telefon 07221/93-1501)
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt die Entscheidung gegenüber den übrigen Betroffenen, die die Entscheidung nicht unmittelbar erhalten haben, als zugestellt. Auf schriftlichen Antrag erteilt das Landratsamt Rastatt (Untere Wasserbehörde) Auskünfte nach § 69 Abs. 2 LVwVfG, soweit die Kenntnis weiterer Daten zur Geltendmachung der eigenen rechtlichen Interessen erforderlich ist.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die zur Einsicht ausgelegten Unterlagen sind auf der Internetseite des Landratsamtes Rastatt (www.landkreis-rastatt.de) unter der Rubrik „Umweltrechtliche Verfahren“ sowie im UVP-Portal (www.uvp-verbund.de/bw) eingestellt. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen.
Landratsamt Rastatt, Amt für Umwelt und Gewerbeaufsicht
Rastatt, 25. April 2024
Erlaubnis vom 23.04.2024 WW Ottersdorf Neubau Tiefbrunnen
Erlaubnis vom 23.04.2024 WW Ottersdorf Neubau Tiefbrunnen (PDF, 684 KB)